Verfahrensordnung Hinweisgabe in der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für interne Meldungen
Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bietet eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) an. Diese arbeitet unabhängig und ist nicht weisungsgebunden. Die Meldestelle behandelt die Identität der hinweisgebenden Person im Rahmen der §§ 8, 9 HinSchG (siehe Anhang) vertraulich. Diese Meldestelle ist zu erreichen unter: https://gruenebtf.hinweis.digital
Als externe Meldestelle kann die Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html) kontaktiert werden.
1.
Die hinweisgebende Person kann sich jederzeit, in schriftlicher, analoger oder digitaler Form, mit seiner*ihrer Meldung an die interne Meldestelle wenden. Er*Sie soll in der Meldung mitteilen, ob seine*ihre Identität offen oder vertraulich behandelt werden soll oder ob er*sie auch gegenüber der Meldestelle anonym bleiben möchte. Die Meldung soll enthalten:
a) die Natur und Umstände des gemeldeten Fehlverhaltens,
b) die für das Fehlverhalten verantwortlichen Personen, sofern diese bekannt sind,
c) die Tatsachen und ggf. Beweismittel, die nach Überzeugung der hinweisgebenden Person ein Fehlverhalten sowie die Verantwortung der genannten Personen begründen,
d) die Art und den Verbleib aller weiteren Beweismittel, die die Behauptungen der hinweisgebenden Person untermauern würden, sofern sie bekannt sind.
Fehlverhalten ist ein Verstoß gegen Rechtsnormen im Rahmen einer Tätigkeit für die Fraktion, insbesondere Verstöße nach § 2 HinSchG, inklusive missbräuchlichen Verhaltens, das Ziel oder Zweck der Regelungen zuwiderläuft (vgl. § 3 II 2 HinSchG). Verhalten, das keine Tätigkeit für die Fraktion darstellt, insbesondere Verhalten von Abgeordneten im Rahmen ihres Mandates oder ihrer Mitarbeiter*innen, wird von der Meldestelle nicht bearbeitet. Der Meldeweg steht allen Personen offen, die mit Tätigkeiten für die Fraktion in Verbindung stehen, zum Beispiel Mitarbeitenden der Fraktion, MdBs und ihren Mitarbeiter*innen, externe Dienstleister*innen oder Mitarbeiter*innen der Bundestagsverwaltung oder anderer Bundestagsfraktionen.
Von dem Verfahren ausgeschlossen sind Meldungen, wenn ihnen eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum Schutz von Verschlusssachen entgegensteht, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG (siehe Anhang). Von dem Verfahren ebenfalls ausgeschlossen sind Meldungen, die Informationen i.S.d. § 5 Abs. 1 HinSchG enthalten (also insbesondere Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates betreffen; siehe Anhang). Andere Verschwiegenheitspflichten, bspw. Geschäftsgeheimnis oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, stehen einer Meldung nicht entgegen, soweit die Bedingungen von § 6 HinSchG (siehe Anhang) erfüllt sind. Zur vorherigen Klärung kann die Meldestelle kontaktiert werden, um sich abstrakt über die Frage der Anwendbarkeit des HinSchG beraten zu lassen.
Die Leitlinie gegen sexualisierte Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz bleibt unberührt. Mitarbeiter*innen können weiter dieses Verfahren nutzen.
2.
Die Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Meldung, den Eingang der Meldung in Textform, soweit dies möglich ist. Zugleich soll diese Bestätigung mögliche Folgefragen oder Verlangen nach zusätzlichen Angaben zur Meldung i.S.v. § 1 Buchstaben a) bis d) enthalten.
3.
Nach dem Eingang der Meldung hat die Meldestelle der hinweisgebenden Person die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung anzubieten, in der auch die Folgefragen und zusätzlichen Angaben geklärt werden können. Die hinweisgebende Person ist während des gesamten Verfahrens, sofern kein anderweitiger Wunsch erklärt wurde, über den Stand des Verfahrens zu informieren. Er*sie ist jedoch nicht zur Mitwirkung am weiteren Verfahren, insbesondere zu weiteren Stellungnahmen, mündlichen Anhörungen oder der Konfrontation mit der für das gemeldete Fehlverhalten verantwortlichen Person verpflichtet. Die interne Meldestelle dokumentiert jede Meldung dauerhaft, entsprechend §11 HinSchG.
4.
Nach dem Eingang der Meldung hat die interne Meldestelle Ermittlungen anzustellen, es sei denn, es liegt offensichtlich kein Fehlverhalten vor oder das Verfahren wird aus anderen Gründen abgeschlossen. Für die Ermittlungen und Folgemaßnahmen kann sie in organisationsinterne Dokumente Einsicht nehmen, betroffene Personen zu Anhörungen vorladen und auf Sitzungen der Leitungsebene, des Fraktionsvorstands sowie bei der Fraktionssitzung vorsprechen.
Organisationsinterne Geheimnisse stehen den Ermittlungen nicht entgegen. Vorgeladene Mitarbeiter*innen der Fraktion sind verpflichtet, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu erscheinen. Der*die Fraktionsgeschäftsführer*in unterstützt die Meldestelle bei Bedarf bei den Ermittlungen, insbesondere beantwortet sie alle Fragen der Meldestelle und gewährt dieser Zugang zu Unterlagen der Fraktion.
5.
Zeitnah, nachdem die interne Meldestelle die Ermittlungen abgeschlossen hat, spätestens jedoch drei Monate nach dem Eingang der Meldung, hat die interne Meldestelle einen Abschlussbericht anzufertigen. Dieser Abschlussbericht enthält, soweit hierdurch nicht Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig belastet werden:
a) die Angaben aus der ursprünglichen Meldung zu einem Fehlverhalten,
b) eine Erklärung zu allen relevanten Tatsachenfeststellungen, die sich im Rahmen der Ermittlungen ergeben haben, sowie alle Beweismittel, auf die sich diese Feststellungen
stützen,
c) das von der Meldestelle festgestellte Fehlverhalten (einschließlich des gegebenenfalls verursachten Schadens und der Auswirkungen auf die Organisation und
andere betroffene Parteien) oder die begründete Mitteilung, dass kein
Fehlverhalten festgestellt wurde,
d) Handlungsempfehlungen auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen, um das festgestellte Fehlverhalten abzustellen, zu ahnden und künftig zu vermeiden (Folgemaßnahmen).
Der Abschlussbericht ist der hinweisgebenden Person sowie dem*der Fraktionsgeschäftsführer*in und an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Fraktionsvorstands zu übermitteln.
6.
Der*die Fraktionsgeschäftsführer*in hat zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Abschlussberichts, der internen Meldestelle eine Stellungnahme zu dem Abschlussbericht abzugeben. In hinreichend begründeten Fällen kann die Meldestelle auf Antrag die Frist auf drei Monate verlängern. Über die Fristverlängerung ist die hinweisgebende Person zu informieren. Die Stellungnahme soll die Angabe enthalten, ob und welche Folgemaßnahmen getroffen werden. Das Unterlassen der im Abschlussbericht empfohlener Folgemaßnahmen ist in der Stellungnahme zu begründen. Die Stellungnahme ist der hinweisgebenden Person, der internen Meldestelle und an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Fraktionsvorstands zu übermitteln.
7.
Falls zu Beginn oder während des Verfahrens der Verdacht der Befangenheit einer der entscheidenden Personen in der internen Meldestelle, im geschäftsführenden Fraktionsvorstand oder des*der Fraktionsgeschäftsführers*in entsteht, so kann dies von der hinweisgebenden Person oder der internen Meldestelle gerügt werden. Wenn die Rüge eine Person in der internen Meldestelle betrifft, entscheidet über die Rüge der*die Fraktionsgeschäftsführer*in. Wenn die Rüge den*die Fraktionsgeschäftsführer*in betrifft, entscheidet über die Rüge der geschäftsführende Fraktionsvorstand. Wenn die Rüge eine Person aus dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand betrifft, entscheidet über die Rüge der geschäftsführende Fraktionsvorstand unter Ausschluss dieser Person. Betrifft die Rüge sämtliche Personen aus dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand, entscheidet die interne Meldestelle, auch über die von ihr erhobene Rüge.
Die rügende Person sowie die Person, die die Rüge betrifft, sind anzuhören. Die Entscheidung hat zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Rüge zu erfolgen. Eine Person ist für befangen zu erklären, wenn es basierend auf dem plausiblen Vortrag der rügenden Person konkret möglich erscheint, dass sie in das behauptete erhebliche Fehlverhalten involviert war, also dieses selbst begangen, verschleiert oder sonst begünstigt hat. Die Involvierung muss hierbei nicht bewiesen werden; es genügt der hinreichende Verdacht. Wenn die entscheidende Stelle die Befangenheit feststellt, hat diese sicherzustellen, dass die betroffene Person im weiteren Verfahren keine entscheidende Rolle mehr spielt und, falls notwendig, einen Ersatz für ihn*sie zu bestimmen. Die betroffene Person kann den Verdacht der eigenen Befangenheit auch selbst anzeigen. In diesem Fall gelten die Regelungen über die Rüge nach dieser Vorschrift entsprechend.
Anhang §§ 5, 6, 8, 9 HinSchG – Geheimhaltungspflichten, Vertraulichkeit:
§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
(1) Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie folgende Informationen beinhaltet:
1. Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
2. Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen, oder
3. Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.
(2) Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr entgegenstehen:
1. eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines Verstoßes nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 an eine interne Meldestelle (§ 12), mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter nach § 14 Absatz 1 betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder,
[…]
§ 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
(1) Beinhaltet eine interne oder eine externe Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt, sofern
1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Vorbehaltlich der Vorgaben des § 5 dürfen Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder unter den Voraussetzungen des § 32 offengelegt werden, sofern
1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
(3) Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine Meldestelle Informationen erlangen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, haben ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen
1. diese Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsvorschriften vorbehaltlich des Absatzes 4 anzuwenden und
2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie sie die hinweisgebende Person zu beachten hat, die die Informationen der Meldestelle mitgeteilt hat.
(4) Meldestellen dürfen Geheimnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 nur insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist.
(5) In Bezug auf Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gelten die Absätze 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Verschwiegenheitspflicht besteht.
§ 8 Vertraulichkeitsgebot
(1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
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der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
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der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
-
der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
(2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.
§ 9Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
(1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
(2) Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden
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in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
-
aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
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aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
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von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder
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von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.
Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.
(3) Über die Fälle des Absatzes 2 hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn
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die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
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die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.
Die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen. Die Regelung des § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden
- bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
- von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist,
- sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
- in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
- aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
- aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder
- von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/